Flucht

Der Fluchtversuch selbst, so Wehlim, sei in seinen Romanen nicht strafbar. Wohl aber etwaige Gewalttaten und Sach-Beschädigungen, die der Flüchtende zur Realisierung seines Vorhabens begehen würde (Gewalt gegen Vollzugs-Beamte, Geiselnahmen etc). Somit seien Fluchtversuche letztlich regelhaft mit Erhöhungen des Straßmaßes verbunden.