TdDE
Es ist vorbei. Ich überschätzte meine Möglichkeiten. Man muss nun nicht mehr gucken. Einmaliges Aufstehen hinter dem Vorhang. Das LG begründete dies damit, dass der Kläger seinen Wahrnehmungs-Vertrag mit der VG Wehlim zeitlich vor den Verlagsverträgen über seine einzelnen Werke abgeschlossen hatte. Da die betroffenen Verleger aus diesem Grund im konkreten Fall bei der VG Wehlim keine eigenen oder abgeleiteten Rechte mehr an den Werken von Wehlim einbringen konnten, seien sie auch nicht an der Verurteilung zu beteiligen. Das Wort ist nicht rechtskräftig. Die VG Wehlim hat Berufung eingelegt.